Allgemeine Geschäftsbedingungen – mietdeinauto.ch

Die Firma mietdeinauto.ch (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Fahrzeug
gemäß den beschriebenen Mietbedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche
Bestätigung des Auftrages an den Mieter zustande. Wird das Fahrzeug über unsere Telefonhotline
gebucht kommt der Vertrag zustande durch eine Bestätigung per Bestätigungs-Email an den
Mieter.
 
I ALLGEMEINES
a) Mit Inkrafttreten des Vertrages erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger
Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandskasten und Radiogerät, sowie ohne äußerlich
erkennbare Beschädigungen übernommen hat (Abweichungen werden im Mietvertrag vor Ort
festgehalten). Zudem erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm eine bestätigte Kopie der
Wagenpapiere ordnungsgemäß übergeben worden sind.
 
b) Der Mieter kann bisspätestens 24 Stunden vor Mietbeginn per Email an info@mietdeinauto.ch vom Vertrag
zurücktreten, ohne Berechnung von Kosten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, der bis
vor Mietbeginn mitgeteilt wird, werden 50 % des Mietentgelts in Rechnung
gestellt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird, ebenso wie bei Nichtabholung des
Fahrzeugs, behält sich der Vermieter das Recht vor, der gesamte Mietbetrag in Rechnung stellen zu können.
Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nur bei dem eintretenden durch den
Vermieter unverschuldeten oder unvorhersehbaren Fall wie z.B. Krankheit.
 
c) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Gebühren und Strafen selbst. Für die Bearbeitung
anfallender Gebührenbescheide wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 20.-  je einzelnem Fall berechnet.
 
d) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen
Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigen Grund vorzeitig zurückzufordern.
Der Mieter kann dies nur mittels einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen.
 
e) Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken das Fahrzeug nicht unter Drogen- und
Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen &
Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
 
f) Sollten dem Vermieter Unstimmigkeiten in der Person des Mieters vorliegen oder sollte er
erkennen, dass der Mieter Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllen kann, ist der
Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaige Entschädigung steht dem Mieter
hierbei nicht zu.
 
g) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im
Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter
mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
 
h) Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält
sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zu stellen oder vom Vertrag
zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.
 
II MIETPREIS UND KAUTION
Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des
Vermieters. Der Mietpreis zzgl. etwaiger Kaution ist im Voraus fällig. Die Zahlungsart wird hierbei
vom Vermieter vorgegeben. Wird mittels Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch
eventuell aufgetretene Schäden bzw. Selbstbeteiligungen über diese abzurechnen. Bei Zahlung per
EC Cash erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem
Vertragsverhältnis per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Sollte während der Mietzeit ein
Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Der
Vermieter ist bemüht, dem Mieter umgehend ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen.
 
III FÜHRUNGSBERECHTIGTE
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils
berechtigten Fahrer. Der Mieter ist nicht berechtigt das Mietfahrzeug entgeltlich oder
leihweise einer dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es
erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag.
 
IV FAHRZEUGNUTZUNG
a) Das Fahrzeug wird vom Vermieter mit einem Tankstand der mindestens Reserve (ca. 5 Liter)
anzeigt übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend dem Tankstand zurückzugeben, mit
dem er das Fahrzeug übernommen hat. Bei einer Differenz des Tankinhalts bei Fahrzeugrücknahme
wird eine Pauschale von CHF 10.- pro Anzeigenbalken berechnet. Erfolgt eine Rückgabe mit
Tankinhaltsplus wird diese nicht vergütet. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu
Lasten des Mieters. Pro Miettag (24 Stunden) ist eine im Mietvetrag vermerkte
Freikilometerpauschale enthalten. Weitere Frei-km können vor Anmietung gegen Berechnung
einer Pauschale hinzugebucht werden. Darüber hinaus angefallene Mehrkilometer werden nach
Rückgabe des Fahrzeuges zusätzlich mit CHF 0.50 pro Kilometer berechnet.
 
b) Die Mietfahrzeuge werden regelmäßig gewartet. Wird während der Mietzeit eine Reparatur
notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist in jedem Fall
der Vermieter zu kontaktieren und dessen Einwilligung einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern nicht der Mieter für den Schaden
haftbar zu machen ist.
 
c) Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen,
Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen
rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Landes(CH) bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters und müssen im Vorfeld vereinbart werden.
 
V VERSICHERUNG UND HAFTUNG
a) Die Mietfahrzeuge sind mit einer maximalen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden
mit einer Gesamthöhe von CHF 5 Millionen versichert. Der Haftpflichtversicherungsschutz umfasst
nur Sach-, Personen-, und reine Vermögensschäden Dritter, die beim Betrieb des Fahrzeugs
entstehen, nicht jedoch Schäden am gemieteten Fahrzeug und an Sachen, die der Mieter oder
Dritte in das Fahrzeug eingebracht haben. Für den Versicherungsschutz und die Leistungen gelten
die Bestimmungen des VVG entsprechend, soweit diese nicht bereits unmittelbar aus
dem Vertrag gelten.
 
b) Für die Fahrzeuge besteht ohne Einschluss kein Fahrzeugversicherungsschutz in Form einer
Teilkasko- oder Vollversicherung, mit dem unmittelbare Schäden, d.h. Beschädigung, Zerstörung
oder der Verlust des gemieteten Kraftfahrzeuges oder Teilen hiervon gedeckt sind.
 
c) Der Mieter haftet für sämtliche während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am
oder im Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör,
ferner für die Kosten der Bergung und des Abschleppens des Fahrzeuges, falls extra Kosten diesbezüglcih anfallen. Die Kosten der
Schadensfeststellung, Kosten für Sachverständige, Mietausfall, Minderwert, Kosten von Reparatur
oder Ersatz der Werbefolie sowie sonstige Kosten, soweit diese nicht von einem dem Vermieter
bekannten Dritten zu vertreten und zu tragen sind werden haftbar gemacht.
 
Folgende Schadensereignisses sind hierbei beispielhaft zu nennen:
• Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges durch selbstverursachten Unfall
• Brand und Explosion
• Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch
• unmittelbares Einwirken von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
• äußerliches Einwirken von Tieren und Haarwild
• Schneelawinen
• Bruchschäden an der Verglasung
• Brand- oder Schmorschäden an der Verkabelung
• Vandalismus-Schäden
• durch Marderbiss unmittelbar verursachte Beschädigung
• Schäden an Fahrzeug und Reifen, die durch Bedienungsfehler entstehen
• Schäden an der Werbefolie
• Kosten der internen Bearbeitung eines Schadenereignisses
• Kosten für die Bearbeitung von Bußgeldern, Gebühren und Strafen
• Kosten für Behördeneinsätze, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigenkosten
 
d) Bei Diebstahl des Fahrzeuges und wenn der Kunde die bei Anmietung erhaltenen Schlüssel nicht
zurückgeben kann gilt die volle Haftungssumme in Form des Wertes des Fahrzeuge als vereinbart,
ebenso wenn dem Mieter eine Beteiligung am Diebstahl nachgewiesen werden kann.
 
e) Der Mieter hat sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße zu ersetzen und zusätzlich für den, mit
der Bekanntgabe des Mieters als Fahrer und/oder mit der Begleichung und Nachforderung von
Bußgeldern oder Strafen, verbundenen Aufwand einen Betrag von CHF 20.- pro Einzelfall zu
bezahlen. Dieser Betrag kann auch von der gebuchten Kaution abgezogen werden.
 
 
VI OBHUTSPFLICHT
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu
führen. Desweiteren hat er auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.
 
VII SCHÄDEN DURCH UNFALL
Bei Unfällen hat der Mieter:
• die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht
zuverlässig, z.B. von Zeugen, getroffen werden können
• Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge,
sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten
• ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen
• sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden. Bei
Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen, sowie Unfallschäden dem
Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im
Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer
Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
 
VIII HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus
welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Vermieters.
 
IX FAHRZEUGRÜCKGABE
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten
Ort zurückzugeben. Wir empfehlen bis spätestens eine halbe Stunde vor Rückgabetermin am
vereinbarten Ort zu erscheinen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrzeugrückgaben müssen bis spätestens 15
Minuten vor Geschäftsschluss getätigt werden.
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens aber 30 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 31
Minuten oder später erfolgen, wird ein Zusatztag berechnet. Wird das Fahrzeug ohne
Vereinbarung weitergefahren wird darüber hinaus eine Gebühr von CHF 200.- für jeden weiteren
nicht vereinbarten
Tag berechnet. Das Fahrzeug ist in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Dies bedeutet insbesondere, dass das Fahrzeug – soweit erforderlich – innen und aussen zu reinigen
und in den Zustand bei Übergabe des Fahrzeuges zu versetzen ist. Das Fahrzeug ist mit mindestens
dem bei Fahrzeugübergabe vereinbarten Tankstand zurückzugeben. Wird die Selbstreinigung nicht
durch den Mieter vorgenommen, erhebt der Vermieter eine Gebühr von CHF50.- an Reinigungs-
kosten. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß, sowie
Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung (z.B Kupplung oder Reifen) gehen zu Lasten
des Mieters.
 
X NICHTERFÜLLUNG
Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung die auf technische Defekte oder Verunfallen des Fahrzeuges beruht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters